Das Sicherheitsdatenblatt – Was? Wann? Wie?

Symbole und Warnhinweise auf Risiken sind einprägsame und auffällige „Hingucker“ auf den Behältnissen, allerdings sind die Gefahren und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen nicht mit ein paar Stichworten oder Piktogrammen zu beschreiben. Dies deckt das jeweilige Sicherheitsdatenblatt für gefährliche Stoffe ab. Gemäß Artikel 31 der REACH- Verordnung sind für alle gefährlichen Stoffe und Gemische vom Lieferanten Sicherheitsdatenblätter zu erstellen und dem Empfänger spätestens mit der Lieferung kostenlos zu übermitteln.

Was ist ein „erweitertes“ Sicherheitsdatenblatt?
Neu ist seit „REACH“, dass für Stoffe, bei denen die Erstellung eines REACH-Stoffsicherheitsberichts notwendig ist, das Sicherheitsdatenblatt im Anhang um „einschlägige Expositionsszenarien“ erweitert werden muss. Enthalten sind darin Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen entlang der gesamten Lieferkette zum privaten Endverbraucher und bis zum Verbleib in der Umwelt bzw. Entsorgung. Im Fall von Salzsäure sind das alle Verwendungen wie Herstellung, Abfüllung, Versand, Verpackung, Herstellen von Gemischen usw. – also alles, was mit Salzsäure in einem Betrieb für gewöhnlich passiert.

Wann muss das Sicherheitsdatenblatt aktualisiert werden?
Dann, wenn sich relevante rechtliche Rahmenbedingungen ändern – z. B. Zulassungen, Beschränkungen oder auch im Arbeitsschutz – oder wenn neue Informationen über Gefährdungen vorliegen. Der Lieferant muss das so überarbeitete Sicherheitsdatenblatt allen berufsmäßigen Verwendern, die den Stoff (oder das Gemisch) bis zu einem Jahr vor dieser Aktualisierung bezogen haben, zusenden. Sicherheitsdatenblätter und andere Informationen zur Chemikaliensicherheit sind seit REACH zehn Jahre lang aufzubewahren.

Was ist noch neu im Sicherheitsdatenblatt?
Aufgrund der CLP-Verordnungen sind die neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsbestimmungen für Stoffe seit 1.12.2010 anzuwenden, für Gemische ab 1.6.2015. Die „alte“ Einstufung muss jedoch bis mindestens 2015 noch zusätzlich im Sicherheitsdatenblatt enthalten sein. Die 16 Abschnitte erhielten eine neue Reihenfolge und eine Vorgabe zur Verwendung von bestimmten Unterabschnitten. Die Kennzeichnung (auf der Verpackung) ist nicht mehr im Abschnitt 15 zu finden, sondern neu im Abschnitt 2 enthalten. Verwendungen, von denen abgeraten wird, sind nun im Abschnitt 1 enthalten (und nicht wie bisher im Ab- schnitt 16), um die sichere Verwendung von Chemikalien zu gewährleisten.

Was betrifft die „nachgeschalteten Anwender“?
Die Verwender sind verpflichtet, sich an die Risikomanagementmaßnahmen aus dem Sicherheitsdatenblatt zu halten. Bei einem „erweiterten“ Sicherheitsdatenblatt können sich daraus noch explizitere Verpflichtungen ergeben. Dazu kann auch noch eine eigene Stoffsicherheitsbeurteilung (inklusive Dokumentation in einem verkürzten Stoffsicherheitsbericht) erforderlich sein, wenn der Stoff oder das Gemisch abweichend von den Expositionsszenarien verwendet wird. Das Sicherheitsdatenblatt bleibt aber natürlich weiterhin die Grundlage für die Unterweisung der Arbeitnehmer, die mit gefährlichen chemischen Produkten zu tun haben, und ist ihnen wie bisher zugänglich zu machen.
 

 

Wie ist das Sicherheitsdatenblatt aufgebaut? 

  1. Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und des Unternehmens
  2. Mögliche Gefahren
  3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
  4. Erste-Hilfe-Maßnahmen
  5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung
  6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
  7. Handhabung und Lagerung
  8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/ Persönliche Schutzausrüstung
  9. Physikalische und chemische Eigenschaften
  10. Stabilität und Reaktivität
  11. Toxikologische Angaben
  12. Umweltbezogene Angaben
  13. Hinweise zur Entsorgung
  14. Angaben zum Transport
  15. Rechtsvorschriften
  16. Sonstige Angaben
Ggf. Anhang: Expositionsszenarien


Mehr dazu finden Sie in unserer Informationsbroschüre.
Ansprechpartner
Dr. Johannes Stockinger Leiter Sicherheit, Umwelt & Qualität
+43 1 711 48-1222
+43 1 711 48-1257
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